Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz

Das Gesetz über die "Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" (ZSEG) ist seit dem 1. Juli 2004 durch das neue Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) abgelöst worden.

Für wen gilt das JVEG

Für alle Aufträge, die der Sachverständige von Personen oder Institutionen (Gerichte, Behörden, jur. Personen) erhält, hat er seine Vergütung und seine Entschädigung nach dem neuen JVEG abzurechnen.

Das gilt für Bausachverständige bei der Beurteilung, Begutachtung, Erstellung von Bauschadengutachten. Wertgutachten werden nach HOAI berechnet.


Auszug aus dem JVEG:

JVEG - Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs– und entschädigungsgesetzt) in der Fassung vom 05. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718, 776) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)

§ 5 Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zu 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

....

§ 6 Entschädigung für Aufwand

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.

§ 8 Grundsatz der Vergütung

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),

2. Fahrtkostenersatz (§ 5),

3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie

4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

 Honorargruppe in Höhe von ... Euro
 1 50,00
 2 55,00
 3 60,00
 4 65,00
 5 70,00
 6 75,00
 7 80,00
 8 85,00
 9 90,00
10
95,00


Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1.

Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; ...

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt,
die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung
nach dieser Anlage.

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 783 - 784 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote (Auszug aus der Anlage)

 Sachgebiet Gruppe
 Abbruch5
 Abfallstoffe
 Abrechnung im Ingenieur- und Hochbau
6
 Akustik, Lärmschutz
5
 Altbausanierung
5
 Altlasten
3
 Bauphysik
5
 Baustoffe
5
 Bauwerksabdichtung
6
 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
5
 Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden
9
 Bewertung von Immobilien
6
 Brandschutz und Brandschutzursachen
5
 Büroeinrichtungen und -organisationen
5
 Dachkonstruktionen
5
 Elektrotechnische Anlagen und Geräte
5
 Erd- und Grundbau
3
 Fenster, Türen, Tore
5
 Fußböden
4
 Garten- und Landschaftsgestaltung
3
 Garten- und Landschaftsbau
3
 Grafisches Gewerbe
6
 Hausrat
3
 Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik
4
 Holz / Holzbau
4
 Honorare (Architekten / Ingenieure)
7
 Immissionen
5
 Ingenieurbau
5
 Kältetechnik
6
Mieten / Pachten
5
 Sanitärtechnik
5
 Stahlbau
4
 Statik im Bauwesen
4
 Straßenbau
5
 Tiefbau
4
 Wärme- und Kälteschutz
6
 Wasserversorgung und Abwässer
3


__________________________________________________________________________


(Auszug aus der HOAI)

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl I S. 533), zuletzt geändert durch das Neunte Euro-Einführungsgesetz vom 10. November 2001 (BGBl I, Seite 2992).

§ 34 Wertermittlungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

1. bei Wertermittlungen

- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;

2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel

- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- Örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;

3. bei Wertermittlungen

- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v. H.,
- Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v. H.,
- Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v. H.

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.


Wert
Normal
von
stufe
bis
Schwierigk
von
eitsstufe
bis
25 565225
291
281
435
 50 000323
394
384
537
75 000
437
537
517
733
100 000
543
664
643
910
125 000
639
780
755
1 062
150 000
725
881
856
1 203
175 000
767
938
912
1 278
200 000
860
1 051
1 017
1 432
225 0009291 1311 0951 544
250 0009771 1931 1571 628
300 0001 0711 3041 2641 779
350 0001 1491 3971 3561 908
400 0001 2071 4791 4252 012
450 0001 2661 5461 4902 104
500 0001 3181 6111 5592 198
750 0001 5631 9121 8472 610
1 000 0001 7762 1802 1042 965
1 250 0001 9812 4172 3363 292
1 500 0002 1642 6442 5483 599
1 750 0002 3572 8772 7803 917
2 000 0002 5103 0622 9564 165
2 250 0002 6713 2493 1504 437
2 500 0002 8563 4873 3824 757
3 000 0003 1523 8493 7245 253


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