Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Für wen gilt die HOAI

Die HOAI ist eine Rechtsverordnung, die für jeden verbindlich ist, der die darin beschriebenen Leistungen vergibt oder erbringt.

Sie gilt also für jeden Auftragnehmer, egal ob er Architekt oder Ingenieur ist oder einer anderen Berufsgruppe angehört.

Ebenso gilt die HOAI für private Bauherren und alle öffentlichen Auftraggeber, Bauträger oder andere Wirtschaftsunternehmen, die o.g. Leistungen vergeben.

Eine Ausnahme stellen lediglich Architekten- oder Ingenieurleistungen dar, die zusammen mit Bauleistungen erbracht werden (sog. Paket-Anbieter wie z.B. Fertighaushersteller).

Die Anwendung der HOAI kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden!

Unterschreitung der Mindestsätze

Nach § 4 der HOAI kann das Honorar nur innerhalb der Mindest- und Höchstsätze vereinbart werden. Eine Unterschreitung der Mindestsätze ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, gilt der jeweilige Mindestsatz. Die Mindestsätze dürfen auch nicht durch eine Pauschalvereinbarung unterschritten werden.

Die Unterschreitung der Mindestsätze erfüllt den Tatbestand wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies kann eine strafbewehrte wettbewerbsrechtliche Abmahnung bis hin zur Erhebung einer Unterlassungsklage nebst Festsetzung von bis zu 250.000 € Ordnungsgeld für den Wiederholungsfall sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer zur Folge haben.

Grundsätzliches zur Honorarabrechnung

Innerhalb der HOAI gibt es ein Abrechnungssystem, das für nahezu alle Teile der HOAI vorgeschrieben ist. Dieses System verlangt, dass die Abrechnung unter Berücksichtigung folgender vier Komponenten erfolgt:
  • Ermittlung der richtigen anrechenbaren Kosten
  • Bestimmung der richtigen Honorarzone des Objekts
  • Anwendung der richtigen Honorartafel
  • Ermittlung des richtigen Leistungsumfangs aus dem richtigen Leistungsbild

Erfolgshonorar

In § 5 Abs. 4a HOAI wurde neu die Möglichkeit eingeführt, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Diese Möglichkeit gibt es für Verträge, die ab dem 01.01.1996 geschlossen wurden. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, gilt die Möglichkeit nicht, außer die Vertragsparteien hätten es ausdrücklich vereinbart (§ 103 HOAI). Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, betrifft grundsätzlich all die Architekten- und Ingenieurleistungen, die die HOAI in ihren Teilen II bis XIII erfasst. Ein Erfolgshonorar kann für besondere Leistungen vereinbart werden, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung führen, ohne dass der Ausführungsstandard vermindert wird.

Die Aufteilung der HOAI wie folgt :



Derzeit gültige Fassung der HOAI:

vom 11. August 2009 (BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2732)* Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung.
...

Auszug aus der HOAI:

§ 4 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

§ 5 Honorarzonen
(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

§ 16 Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:


Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten






































(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:



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